Außergerichtliche Geldforderungseintreibung in den Niederlanden

Wir kümmern uns um die außergerichtliche Eintreibung Ihrer Geldforderung auf No Cure – No Pay Basis speziell für österreichische und deutschsprachige Mandanten.

Was bieten wir an?

Sie haben eine unbezahlte fällige Geldforderung auf einen sich in den Niederlanden befindenden Schuldner?

Wir treiben die Geldforderung für Sie ein.

Wenn wir erfolgreich sind, fallen die dem Schuldner in Rechnung gestellten Zinsen und Inkassokosten unserer Kanzlei als Ausgleich für unsere außergerichtlichen Eintreibungsaktivitäten an.

Für den Fall, dass der Schuldner nicht bezahlt und auch nach unserer Meinung keine Aussicht besteht, dass die Forderung zur Zahlung gelangt, bezahlen Sie nicht für unsere geleistete Arbeit um die Geldforderung außergerichtlich einzutreiben.

Im Fall einer erfolgreichen Eintreibung trägt der Schuldner die Kosten. Sie erhalten dann nur eine Rechnung über die Mehrwertsteuer auf unsere Entschädigung. Meistens wird die Umsatzsteuer zu verlagern sein, sodass diese mit einem EU-0 Tarif anfallen wird und somit unbeachtlich ist. Der Kapitalbetrag wird Ihnen nach Abrechnung ausbezahlt.

Das Angebot ist speziell für die außergerichtliche Eintreibung von unbestrittenen Geldforderungen und nicht bezahlter Rechnungen gedacht.

Auftragserteilung für die außergerichtliche Eintreibung ihrer Forderung(en)

Wenn Sie uns beauftragen Ihre Geldforderung einzutreiben, dann wird Ihr Schuldner in der Regel am nächsten Werktag, aber maximal binnen 48 Stunden zur Zahlung aufgefordert. Wenn nach der ersten Aufforderung die Zahlung ausbleibt, wird der Schuldner von uns anschließend ein letztes Mal schriftlich, und wenn auch dies keine Wirkung hat, zum Schluss telefonisch kontaktiert.

Die hier angebotene Dienstleistung gilt für Geldforderungen zwischen Unternehmen („B2B“). Geldforderungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU werden aufgrund dieses Angebots nicht bearbeitet.

Bitte entnehmen Sie hier unser Auftragsformular und übermitteln Sie das ausgefüllte Formular einfach per E-Mail oder Post an uns retour.

Auftragserteilung Inkasso

Inkassokosten und Zinsen

Die Höhe der Inkassokosten und -zinsen wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt und am Anfang der Causa bestimmt.

Die gesetzlichen außergerichtlichen Inkassokosten werden jeweils berechnet mit einem Prozentsatz der ausstehenden Forderung. Dieser Prozentsatz ist variabel. Je höher die Geldforderung desto niedriger wird der Prozentsatz. Das Minimum an in Rechnung zu stellenden außergerichtlichen Inkassokosten ist € 40,00 und das Maximum an in Rechnung zu stellenden außergerichtlichen Inkassokosten beträgt € 6.775,00. In der unten abgebildeten Tabelle werden die gesetzlichen Inkassotarife und Prozentsätze aufgelistet:

Geldforderung bis zu einschließlich An zu wendender Prozentsatz Max. Betrag pro Forderungsstufe
€ 2.500 15% (mit einem Minimum von € 40) € 375
€ 5.000 € 375 + 10% über die fällige Forderung minus € 2.500 € 625
€ 10.000 € 625 + 5% über die fällige Forderung minus € 5.000 € 875
€ 200.000 € 875 + 1 % über die fällige Forderung minus € 10.000 € 2775
> € 200.000 € 2.775 + 0,5%  über die fällige Forderung minus € 200.000 € 6.775,00

Der gesetzliche Zins beträgt derzeit (im Jahr 2020) für Privatpersonen als Schuldner 2% p.a. (https://wetten.overheid.nl/jci1.3:c:BWBR0002744&z=2015-01-01&g=2015-01-01) und in B2B Bereich für Handelstransaktionen 8% p.A. Diese Prozentsätze werden periodisch durch

das niederländische Justiz- und Finanzministerium angepasst (https://statistiek.dnb.nl/downloads/index.aspx#/details/wettelijke-rente/dataset/2ed0b77d-72c5-47e8-8a3d-0c213048e11d/resource/b363a333-1ce1-4ba0-83b9-80bdf6f78fa0)

Die anfallenden Inkassokosten gleichen entweder den gesetzlich festgelegten Beträgen oder den zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gültig vereinbarten Beträge.

Fremdsprachen

Sie können uns Ihr Anliegen bzw. den vollständigen Akt in der deutschen bzw. österreichischen Sprache, selbstverständlich aber auch in der englischen Sprache, übermitteln.

Voraussetzung

Unsere Dienstleistung gilt nur für zu Recht bestehende Geldforderungen. Im Rahmen dieses Angebots können wir nur tätig werden und Eintreibungsmaßnahmen einleiten, wenn die Forderung eindeutig fest steht. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die Geldforderung nicht einfach begründbar ist oder diese durch den Schuldner inhaltlich bestritten wird und, wenn eine vollständige Auszahlung des Kapitals, der Zinsen oder der Inkassokosten aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Bei Beginn der Auftragserteilung fragen wir Sie dann auch um uns die relevanten Unterlagen zur Begründung ihrer Geldforderung zu übermitteln. Unterstehende Informationen sind neben den Angaben im Auftragsformular, unbedingt erforderlich:

  • die Ihrer Geldforderung unterliegenden Rechnungen;
  • Unterlagen die das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Schuldner begründen, sowie Verträge, Auftragsbestätigungen, Preisangebote usw.;
  • die auf das Rechtsverhältnis eventuell an zu wendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s);
  • die bereits von Ihnen vorgenommenen Eintreibungsmaßnahmen, sowie Mahnungen und interne Telefonnotizen.

Eine uns zur Eintreibung übermittelte Geldforderung ist jedenfalls unbegründet, wenn die Geldforderung bereits bezahlt wurde, diese nicht fällig bzw. bereits verjährt ist oder, wenn der Schuldner zum Beispiel insolvent ist.

Falls sie im Vorfeld mit Hilfe eines Kollegen bereits erfolglos versucht haben die Geldforderung außergerichtlich zur Eintreibung zu bringen, dann sind Sie verpflichtet uns diesen Umstand zu melden.

Eine weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist, dass Sie uns den Auftrag auch tatsächlich nach eigenem Ermessen erledigen und ausführen lassen. Es hilft in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel in Bezug auf den ausstehenden Betrag weiterhin den Kontakt mit dem Schuldner aufrechterhalten oder, wenn Sie uns nicht die oben genannten Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

Wenn Sie sich an die oben genannten Bedingungen nicht halten, dürfen wir den Inkassoauftrag einseitig beendigen und Ihnen unser Honorar in Rechnung stellen, als hätten wir Ihre Geldforderung vollständig eingetrieben.

Falls Sie aus welchem Grund auch immer auf vollständige Erstattung von Inkassokosten oder Zinsen verzichten, dann sind wir trotzdem berechtigt Ihnen unser Honorar in Rechnung zu stellen.

Gleiches gilt, wenn der Kapitalbetrag nach Auftragserteilung zur Gänze oder teilweise getilgt wird und Sie auf weitere außergerichtliche oder gerichtliche Eintreibung von Kosten und Zinsen absehen.

Für Geldforderungen

  • welche nicht einfach begründbar sind bzw. zusätzlicher Rechtsberatung bedürfen;
  • mit einem Kapitalbetrag von weniger als € 1.000,00;
  • die länger als ein Jahr fällig sind;
  • auf Schuldner mit Sitz außerhalb der Niederlande,

wird die hier genannte außergerichtliche Eintreibung auf No Cure – No Pay Basis nicht angeboten. In solchen Fällen machen wir Ihnen auf Anfrage selbstverständlich gerne ein maßgeschneidertes Preisangebot.

Inkassoanliegen doch komplizierter als vorab eingeschätzt

Eine zusätzliche juristische Beratung oder Bearbeitung im Zusammenhang mit der Abstreitung Ihrer Forderung durch den Schuldner ist nicht in unseren außergerichtlichen Eintreibungsdienstleistungsangebot enthalten und wird Ihnen nur nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. In so einem Fall informieren wir Sie selbstverständlich gerne im Voraus über die Möglichkeiten und Kosten der Rechtsberatung, damit Sie ihre Forderungseintreibung trotzdem erfolgreich durchsetzen können.

Die Weiterbearbeitung des Inkassoaktes kann alsdann auf Ihren Wunsch fortgesetzt werden auf Basis eines (neuen) preislichen Angebots.

Gerichtliche Geldforderungseintreibung – Keine No Cure No Pay Preisvereinbarung möglich

Anders als bei außergerichtlichem Inkasso wird die gerichtliche Eintreibung, also die Einbringung Ihrer Geldforderung(en) durch ein gerichtliches Verfahren, nicht auf No Cure No Pay Basis durchgeführt. In den Niederlanden ist es Anwälten standesrechtlich nicht erlaubt Verfahren zu führen auf eine solche preisliche Grundlage. Kommt es zu einem Verfahren, dann berechnen wir, aufgrund einer separaten mit Ihnen abzuschließenden Vereinbarung, unseren Standard Inkassotarif.

Zivilverfahren

Es ist möglich, dass trotz unseren Bemühungen Ihre Forderung nicht oder nicht vollständig bezahlt wird, was bedeutet, dass ein gerichtliches Verfahren notwendig ist um eine Zahlung zu bewirken.

In den Niederlanden kennen wir das System des Mahnverfahrens (Mahnbescheid) nicht, sehr wohl aber ein System, welches der österreichischen und deutschen Art der Inkassogerichtsbarkeit und Ihrer raschen gerichtlichen Bearbeitung nicht bestrittener Geldforderungen ähnelt. Darüber hinaus ist die Verordnung des Europäischen Zahlungsbefehls auch in den Niederlanden anwendbar. Wir beraten Sie gerne welche gerichtlichen Maßnahmen im spezifischen Fall zu befürworten sind und informieren Sie über die Prozessmöglichkeiten und deren Kosten.

In den Niederlanden gibt es weitgehende Möglichkeiten um mittels einer Einstweiligen Verfügung („kort geding“) oder einer Exekution zur Sicherstellung („conservatoir beslag“) Ihr Forderungsrecht und die Eintreibung dessen sicherzustellen durch z.B. die Begründung von einstweiligen Pfandrechten für die Dauer des Verfahrens. Auch in diesem Bereich beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten. Des Weiteren sind wir gewohnt für solche Verfahrenseinleitende Anträge pauschalierte Honorarvereinbarungen zu treffen.

Nach Erteilung des Auftrags wird das gewünschte Gerichtsverfahren durch unsere Kanzlei eingeleitet. In diesem Abschnitt des Eintreibungsprozesses wird ein Gerichtsvollzieher hinbeigezogen, um die Zustellung einer Klage oder die Pfändung oder andere (einstweilige) Vollstreckungshandlungen zu vollziehen.

Für Ihre weitere Information wird verwiesen auf unseren Artikel bezüglich des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung: https://schmdt.nl/de/deutsch-europaischer-beschluss-zur-vorlaufigen-kontenpfandung/

Exekutionsverfahren

Wenn der Schuldner dem Urteil nicht freiwillig nachkommt, werden wir Sie über die Möglichkeiten der Vollstreckung und Exekution des Urteils, einschließlich derer Kosten beraten. Bei Auftragserteilung werden wir einen Gerichtsvollzieher beauftragten mit der Vollstreckung und Exekution des Urteils. Dies beinhaltet häufig die Beschlagnahme des (gesamten) Vermögens des Schuldners. In den Niederland benötigt man für die Vollstreckung und Exekution eines Urteils weder ein „Exekutionsverfahren“ noch eine „Exekutionsbewilligung“. Voraussetzung ist, dass das Urteil ordentlich durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird, wonach, wenn die Zahlung ausbleibt, durch den Gerichtsvollzieher die Exekution eingeleitet werden kann.

Für Ihre weitere Information wird verwiesen auf meinen Artikel bezüglich der verschiedenen Exekutionstypen in den Niederlanden: https://schmdt.nl/de/exekutionsfuehrung-in-den-niederlanden/

Vollzahlung

Wenn die Geldforderung inklusive Inkassokosten und Zinsen (gegebenenfalls inklusive Gerichtsgebühren, Verfahrenskosten und GV-oder Sachverständigengebühren) vollständig bezahlt ist, erhalten Sie den Kapitalbetrag. Bei uns bleibt die Zahlung der vereinbarten Entschädigung (inklusive für sie getätigten Barauslagen wie für Gerichtsgebühren, GV-oder Sachverständigengebühren usw.).

Ratenvereinbarung

Eine Ratenvereinbarung wird mit ihrem Einvernehmen getroffen. Wenn wir der Meinung sind, dass das Abschließen einer Ratenvereinbarung kaufmännisch sinnvoll erscheint, dürfen Sie für eine solche Vereinbarung ihre Zustimmung nicht aus unredlichen Gründen verweigern. Wir beobachten, dass die Ratenvereinbarung auch eingehalten wird.

Für das Aufsetzen einer Ratenvereinbarung berechnen wir den Schuldner einen Pauschalbetrag. Für das Monitoring der Ratenvereinbarung sind wir berechtigt Ihnen eine monatliche Pauschalgebühr von derzeit € 5,00 (exkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen.

Auszahlung

Wenn die Eintreibung erfolgreich war erfolgt die Auszahlung in der Regel bei der Beendigung des Aktes. Wenn die Summe der zwischenzeitig empfangenen Raten eine Teilauszahlung als wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt, dann treten wir mit Ihnen in Verbindung, um dies zu realisieren.

Wenn die Forderung teilweise oder in Raten bezahlt wird, lautet die Reihenfolge der Abrechnung wie folgt. Als Erstes werden die Zahlungen verwendet, um das uns zustehende Honorar zu begleichen, dabei werden die Ratenzahlungen in der folgenden Reihenfolge den verschiedenen Unteransprüchen zugeordnet:

(a.) Zinsen, (b.) außergerichtliche Inkassokosten, (c.) Auslagen inkl. Ust (z.B. Kosten eines Gerichtsvollziehers) (d.) Auslagen ohne Ust (z.B. Gerichtsgebühren) (e) Kapital und (f.) sonstige rückzuerstattende Kosten.

Treuhandkonto

Alle uns anvertrauten Drittgelder werden auf unserem Treuhandkonto verwahrt. Für Sie am Drittkonto empfangene Zahlungen dürfen mit unserem Honorar und unseren Auslagenrechnungen verrechnet werden, selbstverständlich unter einer transparenten uns konkludenten Rechnungslegung.

Beendigung des Inkassoauftrages

Wenn nach unserer Einschätzung für eine weitere Fortsetzung der außergerichtlichen Eintreibungsmaßnahmen kein nennenswertes Ergebnis zu erwarten ist, oder wenn die Kosten für die Fortsetzung dieser Maßnahmen zum erwarteten Erfolg nicht wirtschaftlich vertretbar sind, sind wir jederzeit berechtigt, das Auftragsverhältnis zu beendigen.

Mehrwertsteuer

Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, verstehen sich alle in diesen Bedingungen angegebenen Beträge zuzüglich 21% Mehrwertsteuer.

Privatpersonen

Wenn Sie als Privatperson eine Geldforderung in den Niederlanden eintreiben möchten, tun wir das gerne gegen ein vorab vereinbartes Honorar. Möglicherweise haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenshilfe oder hat die Angelegenheit Deckung unter Ihrer Rechtsschutzversicherung.

In den Niederlanden gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen falls die Einkünfte bzw. die Vermögensposition dem betreffenden Mandanten nicht zulassen ein Gerichtsverfahren zu finanzieren. Die Kanzlei nimmt nicht Teil an diesem System. Für nähere Informationen wird verwiesen auf: https://www.rvr.org/english.

Allgemeine Geschäftsbedingungen SCHMDT Advocatuur

Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Fall, dass diese Bedingungen (teilweise) nicht mit den Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind, haben die Bestimmungen dieser Bedingungen Vorrang. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://schmdt.nl/de/allgemeine-geschaeftsbedingungen/

Sie haben Fragen oder mochten auch Ihre offenen Forderungen rasch betrieben haben? Dann senden Sie uns eine Nachricht.

Wenn Sie lieber mit uns personlich sprechen mochten, rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer +31(0)20 320 03 60 an.

Wir sind gerne fur Sie da!