Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Franchise-Nehmer und dem Franchise-Geber endet, entsteht die Frage, ob dem Franchise-Nehmer ein sogenannter „Goodwill-Ausgleich“ (Vergütung) zusteht. Abstrahierend von Fällen, bei denen ein Vertrag aufgrund von wichtigen Gründen beendet wird, für die der Franchise-Nehmer verantwortlich ist (Fehlverhalten, Nichtzahlung und/oder Konkurs), wird in der Regel davon ausgegangen, dass die vom Franchise-Nehmer geleisteten Investitionen einen solchen Ausgleich rechtfertigen, und dies ist dann oft auch Gegenstand von Verhandlungen bei einem Verkauf oder bei einer Übertragung auf einen Nachfolge-Unternehmer (mit Zustimmung des Franchise-Gebers) oder bei der Übertragung an den Franchise-Geber. In den Niederlanden ist mir in der Rechtsprechung (noch) kein Fall begegnet, bei dem dabei die Regelung des Kunden-Ausgleichs von (Handels-) Vertretern zugrunde gelegt wurde. In Österreich hat sich die Rechtsprechung so entwickelt, dass dem Franchise-Nehmer unter Umständen analog zu § 24 HvertG (vergleichbar mit Art. 7:442 BW) ein Goodwill-Ausgleich zuerkannt wird. Dies gilt z.B. für Fälle, in denen ein Unternehmer auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko Produkte in einem Gebiet handelt und bewirbt, und er hierbei seine Aktivitäten (in erheblichem Umfang) am Hersteller ausrichtet und mit diesem verbindet, so dass eine Beziehung entsteht, die derjenigen zwischen einem Vertreter und einem Auftraggeber sehr ähnlich ist. Als typisches Beispiel dafür gilt die Beziehung, die auf einem Franchise-Vertrag basiert, was in der Regel eine sehr enge Bindung an die Vertriebsorganisation (z.B. Produkt- und Labelbezeichnungen, Gestaltung und Sortiment) des Franchise-Gebers begründet.