Bei dem niederländischen Parlament ist eine Gesetzesvorlage Modernisierung Schiedsgerichtsbarkeit (modernisering arbitragerecht) anhängig. Wenn alles nach Plan verläuft, wird das Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Ziel ist die Modernisierung der aktuellen Regelung, und gleichzeitig ist beabsichtigt, die Stellung der Niederlande als ‚Schiedsgerichtsland‘ zu verbessern, und auch auf diese Weise die Wirtschaft zu fördern. Die Begründung (memorie van toelichting) erwähnt folgende Kernpunkte bei den Änderungen: [itemlist]
- Modernisierung, wie z.B. die Möglichkeit der Nutzung von zeitgemäßen elektronischen Mitteln (Art. 1072b Rv neu (nieuw)) zu bieten, wie das Versenden von Verfahrenakten per E-Mail.
- Die gesetzliche Festlegung von ‚Best Practices‘ aus der Praxis, wie die vorgeschlagene Regelung über die ‚Vor-Ort-Inaugenscheinnahme und Besichtigung‘ (Art. 1042a Rv neu) und die schriftliche Phase im Schiedsgerichtsverfahren (Art. 1038a-d Rv neu).
- Kosteneinsparungen, indem die Parteien die Wahl haben, den Schiedsspruch bei Gericht zu hinterlegen oder nicht zu hinterlegen, wobei für die Hinterlegung Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Verschlankung‘ des Verfahrens, indem die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Schiedsspruch auf eine Instanz beschränkt bleibt, und zwar auf den Gerichtshof (gerechtshof). (Die Kassation ist aber gemäß Art. 1064 a Absatz 5 Rv neu möglich).
- Es ist beabsichtigt, die Niederlande für internationale Schiedsgerichtsverfahren interessanter zu machen, dies soll u.a. durch eine institutionelle Beurteilung der Befangenheit (die Parteien können vereinbaren, dass der Antrag auf Befangenheit nicht mehr vom Verfahrensrichter beurteilt wird, sondern durch einen unabhängigen Dritten, wie zum Beispiel das Arbitrage-Instituut selbst) möglich gemacht werden (Art. 1035 Absatz 7 Rv neu).
- Stärkung des Vertrauens der Verbraucher, indem die Regelung darauf abzielt, dass ein Streit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer nicht so ohne weiteres durch einen Schiedsspruch entschieden werden kann. Es wird vorgeschlagen, Klauseln über die Schiedsgerichtsbarkeit auf die Schwarze Liste der unangemessen erschwerenden Konditionen zu setzen (Art. 6:236 BW). Die Regelung bietet dem Verbraucher, der sich mit einer Schiedsgerichtsbarkeitsklausel in den AGB konfrontiert sieht, die Möglichkeit für einen Monat Bedenkzeit, um anzugeben, ob er den Streitfall nicht lieber einem ordentlichen Gericht vorlegen will. Wenn die Schiedsgerichtsbarkeitsklausel diese Wahlmöglichkeit nicht vorsieht, ist sie per definitionem ‚unangemessen erschwerend‘. Das Vorstehende schränkt übrigens die Möglichkeit nicht ein, nach dem Eintreten des Streitfalls zu vereinbaren, den Streitfall Schiedsrichtern vorzulegen (sogenanntes ‚Kompromissverfahren‘ (‚compromis‘). [/itemlist]
Die Gesetzesvorlage geht größtenteils auf das Konzept der UN Uncitral Model Law on International Commercial Arbitration und sie unterstreicht die Parteiautonomie.
Es ist beabsichtigt, die vorgeschlagene Regelung für Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 anhängig werden. Wir sind neugierig, ob das ehrgeizige Vorhaben in dieser Gesetzesvorlage auch die beabsichtigte Modernisierung herbeiführen kann, und wir werden die weitere Entwicklung in dieser Sache mit Interesse verfolgen.